Vereinsstatuten

Gründung Verein: 15. Februar 2019

1. Name und Zweck

a) Unter dem Namen "Street Garage 66" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB mit Sitz in Thürnen.

b) Der Verein verfolgt die folgenden Zwecke:

  • Organisation von Vereinstreffen zum allgemeinen Erfahrungs- und Informationsaustausch

  • Durchführung von Restaurationen, Reparaturen sowie Kurse für Fahrzeuge und Motorräder

  • Unterstützung für Oldtimer Einsteiger

  • Förderung geselliger Beziehungen unter den Mitgliedern.

2. Mitgliedschaft

a) Personen beiderlei Geschlechts können Mitglied werden. Das Beitrittsgesuch ist in schriftlicher Form an den Vorstand der Street Garage 66 zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Neumitgliedern.

b) Als Junior-Mitglied gelten Jugendliche bis zum vollendeten 19. Altersjahr. Sie erwerben alle Vereins-Rechte und –Pflichten. Für Nicht-Volljährige ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

c) Zu Ehrenmitgliedern können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes Mitglieder oder Gönner ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Street Garage 66 verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Vereinsrechte. Sie bezahlen keinen Vereinsbeitrag.

d) Jedes Mitglied erhält die Statuten. Es anerkennt durch die Aufnahme in den Verein die Statuten und verpflichtet sich, denselben – sowie den Beschlüssen und Weisungen der zuständigen Organe – nachzukommen.

e) Austritte können nur auf Ende des Kalenderjahres erfolgen und sind unter Wahrung einer Frist von 30 Tagen schriftlich an den Vorstand zu richten.

f) Mitglieder, die die Interessen des Vereins in irgendeiner Weise schädigen, oder den Mitgliederbeitrag nicht entrichten, werden verwarnt und im Wiederholungsfalle aus dem Verein ausgeschlossen.

g) Mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein erlöschen alle Rechte des Mitgliedes, ebenso alle Ansprüche auf das Vermögen und auf die Leistungen des Vereins. Für Gegenstände, die dem Verein überlassen worden sind, besteht kein Vergütungs- oder Rückforderungsrecht. Ebenso hat das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied keinen Anspruch auf anteilmässige Rückerstattung des Mitgliederbeitrages.

3. Organisation

a) die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung

  • der Vorstand

  • die Geschäftsprüfungskommission (GPK)

4. Generalversammlung

a) Die Generalversammlung ist das höchste Organ des Vereins und setzt sich aus sämtlichen Mitgliedern zusammen. Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 3 Wochen zum Voraus unter Angabe der Traktanden einberufen.

b) Anträge von Mitgliedern an die ordentliche Generalversammlung müssen spätestens 2 Wochen vor der GV schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.

c) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Vertretung für eines oder mehrere Mitglieder ist nicht statthaft.

d) Im Falle von Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

e) Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das absolute Mehr, allenfalls in einem weiteren Wahlgang das relative Mehr der abgegeben Stimmen.

f) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich bis spätestens Ende März statt. Es obliegen ihr die folgenden Geschäfte:

  • Abnahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder und der Geschäftsprüfungskommission.

  • Genehmigung der Jahresrechnung

  • Genehmigung des Budgets für das neue Vereinsjahr

  • Festsetzung der neuen Jahresbeiträge

  • Wahlen: Präsident, Vorstand und GPK

  • Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

  • Verschiedenes

g) Der Vorstand kann eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder dies verlangen. Die Einberufung hat mindestens zehn Tage im Voraus zu erfolgen. Zusammen mit der Einladung sind die Traktanden bekannt zu geben.

5. Vorstand

a) Alle Tätigkeiten des Vorstandes und der Mitglieder innerhalb des Vereins sind ehrenamtlich.

b) Der Vorstand besteht aus drei Personen. Er wird von der Generalversammlung gewählt. Präsident, Kassier und Aktuar werden durch die GV bestimmt; im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr mit Wiederwählbarkeit.

c) Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte. Er hat im Rahmen des Vereinszwecks alle Kompetenzen, die nicht durch Gesetz oder Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind. Alle Vorstandsbeschlüsse erfordern die absolute Mehrheit der Stimmen der Vorstandsmitglieder.

d) Der Vorstand regelt die Vertretung des Vereins gegenüber Dritten.

e) Dem Vorstand können Mitglieder für bestimmte Aufgaben zugezogen werden.

6. Geschäftsprüfungskommission (GPK)

a) Die Generalversammlung wählt zur Überprüfung der Rechnung und Vereinstätigkeit zwei Revisoren für eine Amtsdauer von zwei Jahren und zwar in dem Sinne, dass in jedem Jahr ein neuer Revisor gewählt wird. Unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.

b) Die Revisoren haben die Vereins-Rechnung und –Tätigkeit einmal im Jahr zu prüfen und an der Generalversammlung schriftlich und mündlich Bericht und Antrag zu stellen.

7. Finanzielle Mittel

a) Die Einkünfte des Vereins stammen aus:

  • den Jahresbeiträgen der Aktivmitglieder gemäss Beschluss der Generalversammlung

  • den Beiträgen von Gönnern

  • Schenkungen

  • den Erträgen des Vereinsvermögen

  • den Gewinnen aus der Vereinstätigkeit

b) Für die Verpflichtung des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

c) Der Vorstand ist ermächtigt über einen – durch die Generalversammlung bestimmten – Betrag pro Jahr zu verfügen.

8. Auflösung

a) Die Auflösung des Vereins kann nur anlässlich der GV und einer geheimen Abstimmung erfolgen, wenn mehr als 2/3 der Vereinsmitglieder für die Auflösung stimmt. Wenn die beschlussfähige Stimmenzahl nicht erreicht wird, so kann eine weitere Generalversammlung nach Ablauf eines Monates die Auflösung des Vereins mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen beschliessen.

Genehmigt an der Gründungsversammlung am 15. Februar 2019

9. Der Vorstand:

Der Präsident
Thomas Spinnler

Der Kassier
Louis Schmutz

Der Aktuar
Timo Spinnler